Werkstatt-Ärger und Rechte: Das sollten Sie wissen
Was tun bei Streit mit der Werkstatt? Das sind Ihre Rechte

Nicht jede Werkstattrechnung müssen Fahrzeug-Besitzer einfach hinnehmen. Worauf es beim Reparaturauftrag ankommt und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.
Bild: Sven Krieger
- Jens Lehmann
Reparatur-Pfusch, Rechnung zu hoch, ein frischer Kratzer im Lack: Manchmal endet der Boxenstopp in der Werkstatt mit einer Menge Ärger. Wir erklären, welche Rechte Kunden, welche Pflichten Werkstätten haben und wer im Streitfall hilft.
Kostenvoranschlag verlangen?
Zumindest bei größeren Reparaturen ist eine klare finanzielle Grundlage sinnvoll. Üblich ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag mit Kostenschätzung für Arbeitsaufwand und Ersatzteile inklusive Mehrwertsteuer als Orientierung. Falls nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, ist der Kostenvoranschlag der Werkstatt in der Regel kostenlos.
Darf es teurer werden?
Ein Aufschlag von etwa 15 bis 20 Prozent gilt bei zusätzlich notwendigen Arbeiten meist noch als zulässig. Wird es deutlich teurer, muss die Werkstatt Sie unverzüglich informieren. Dann haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag zu kündigen. Die Werkstatt darf die bis dahin erbrachten Leistungen berechnen. Informiert sie nicht rechtzeitig über erhebliche Mehrkosten, müssen Sie den Aufpreis in der Regel nicht tragen.
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Rechnung nicht bezahlen?
Schlechte Idee! Auch wenn die Rechnung strittig ist, sollten Sie zahlen, aber unter schriftlichem Vorbehalt. Werkstätten haben ein Zurückbehaltungsrecht und können die Herausgabe des Reisemobils verweigern, bis die Rechnung beglichen ist.
Teile unnötig getauscht?
Die Werkstatt muss darlegen, dass der Austausch von Teilen erforderlich und vom Reparaturauftrag gedeckt war. Allerdings ist moderne Reisemobiltechnik komplex. Werkstätten gehen deshalb häufig nach dem Ausschlussverfahren vor und prüfen oder tauschen Komponenten schrittweise aus, bis der Fehler gefunden ist. War ein Neuteil unnötig, darf die Werkstatt es nicht berechnen. Die Fehlersuche muss systematisch nach den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben erfolgen. Planloses Austauschen von Teilen müssen Sie nicht bezahlen. Berechnet werden darf nur der Zeitaufwand für eine fachgerechte Diagnose.
Reparatur mangelhaft?
Verlangen Sie schriftlich eine Nachbesserung, und setzen Sie dafür eine Frist. Üblich sind 14 Tage. Gelingt es der Werkstatt nicht, den Mangel in dieser Zeit zu beheben, oder scheitert auch ein weiterer Nachbesserungsversuch, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung zu mindern, vom Reparaturvertrag zurückzutreten oder einen anderen Dienstleister mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen.
Andere Werkstatt beauftragen?
Das sollten Sie besser nicht machen. Bei Mängeln hat die Werkstatt das Recht auf Nachbesserung. Wenn Sie das Reisemobil sofort zu einer zweiten Werkstatt bringen, müssen Sie die Kosten meist selbst tragen. Nur wenn die erste Werkstatt die geforderte Nachbesserung verweigert, unzumutbar verzögert oder eine Nachbesserung offensichtlich aussichtslos ist, dürfen Sie sofort wechseln.
Werkstatt verursacht Schaden?
Sie sollten den Schaden möglichst schon bei Abholung im Übergabeprotokoll festhalten und von der Werkstatt gegenzeichnen lassen. Machen Sie zusätzlich Beweisfotos, und setzen Sie eine Frist zur Schadenbeseitigung. Denn grundsätzlich haftet der Betrieb für von ihm verursachte Schäden.
Reparaturmängel erst später entdeckt?
Grundsätzlich gilt die zweijährige Sachmängelhaftungsfrist, die mit der Abholung des Reisemobils beginnt. Innerhalb dieser Zeit können Sie Mängel geltend machen, die auf die Reparatur zurückzuführen sind. Allerdings müssen Sie im Streitfall nachweisen, dass ein Reparaturmangel vorliegt. Das ist dann leider oft ein Fall für einen Sachverständigen.
Wer hilft bei Streit?
Bundesweit gibt es rund 100 Schiedsstellen, die Streitfälle überprüfen. Meist lassen sich berechtigte Ansprüche so außergerichtlich klären. Infos unter www.kfz-schiedsstellen.de
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